Leasing

Basiswissen Dienstrad-Leasing

Versteuerung nach der 0,25%-Regel


Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs profitieren seit einem ent- sprechenden Erlass der Finanzbehörden der Länder von den gleichen steuerlichen Vorteilen wie Dienstwagen. Seit dem 01.01.2020 gilt außerdem die 0,25%-Regel: 0,25% des Brutto- Listenpreises (bzw. 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels der UVP) werden dem steuerpflichtigen Gehalt des Arbeitnehmers aufgeschlagen. Durch diese Versteuerung des geldwerten Vorteils ist die private Nutzung des Dienstrads ausdrücklich erlaubt.

Seit dem 01.01.2019 gilt zudem: Bei voller Kostenübernahme durch den Arbeitgeber entfällt die Gehaltsumwandlung für den Arbeitnehmer und damit auch die Versteuerung des geldwerten Vorteils (gilt für Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h).

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